Was ist ein Querulant?

Begonnen von besucher, 18. März 2007, 15:57:50

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besucher

>> Mein Kampf <<
Gegen die Behördenwillkür der Düsseldorfer Stadtverwaltung
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Wenn man in der Suchmaschine Google, die Stichwörter (- Bundesverwaltungsgericht – Straßenkunst –) eingibt.
liest man in den Hinweiszeilen, zu dem Urteil  
BVerwG, 04.07.1996 (Az.: 11 B 23/96)
... die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat.
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Mit der Entwicklung  nimmt man Abstand von der Fehlentscheidung 1980 wo es einem Erlaubnisverbot für Straßenkünstler, auch der Kunst nicht erlaubt war, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
so das BverwG. mit Az -- 7 B 197, 80
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Mit dieser Rechtserunsicherung,  ist man damals  in Ungnade der Rechtswissenschaftler und Karlsruher Richter gefallen.
Die erklärten: Die Spinnen doch die Bundesverwaltungsrichter.
Feinjuristisch geht es immer noch, um den Straßenrechtsbegriff, Erlaubnispflichtige Sondernutzung auf die niemand einen Rechtsanspruch hat, oder erlaubnisfreier Gemeingebrauch für jeden.
Nunmehr 1997,  klare Worte, auch Straßenkünstler wegen der Kunstfreiheitsgrantie Art.5 Abs.3 GG. einen Rechtsanspruch auf den erlaubnisfreien Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone haben.
Also nix mehr mit dem Hinriss, dass es Grund einer kommunalen Selbstbestimmung, auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, in den Fußgängerzone erlaubnisfrei betätigen zu dürfen.
Grundrechtmißachtung durch Erlaubnisverweigerung.
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Dazu meint eine Frau Lehmhaus, als Vorsitzende des Beschwerdeausschuß Düsseldorf,  in privaten Telefonaten. ...Was soll der Scheiß!?
Bei dem oben Erklärtem Urteil geht es  um Erlaubnisfreie Religionsfreiheit und einen erlaubnisfreien Infostandplatz in Fußgängerzonen, aber nicht um erlaubnisfreie Straßenkunst?
Und in der Eigenschaft als Vorsitzende des Beschwerdeausschuß Düsseldorf, schreibt Sie:
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am 12.03.2007
Sehr geehrter Herr Rupp,
Wie mir die Geschäftsstelle des Anregungs- und Beschwerdeausschusses mitteilte, wurde Ihre Angelegenheit bereits im Jahr 1997 im Ausschuss behandelt.
Zuvor hatten Sie erfolgslos versucht, ihr Anliegen gerichtlich durchzusetzen.
Im Jahr 2004 haben Sie sich erneut an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss gewandt; Sie haben daraufhin die Mitteilung erhalten., dass der Ausschuss Unzuständig ist, wenn es sich um eine wiederholte Eingabe des gleichen Inhalts handelt, mit der sich der Ausschuss schon einmal befasst hat. (Dieser Sachverhalt trifft auch dieses Mal zu.)
Da sich die Verwaltung Düsseldorf, die Gerichte und auch die Politik in der Vergangenheit sehr eingehend mit Ihrer Sache beschäftigt haben und auch bei einer erneuten Überprüfung kein anderes Ergebnis zu erwarten ist, bitte Sie, von weiteren Eingaben in dieser Sache Abstand zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Monika Lehmhaus
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Kommentar Rupp:
Mit einem solchen Bescheid werde ich zum Sinn oben angeführten Straßenkunstklärung auf Dauer Mundtot gemacht.
Obwohl Ich mit den angeblich erfolglosen Gerichtsentscheidungen, längst zu dem  obsiegt habe, was das Bundesverwltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für Fälle der Straßenkunst etabliert hat.
Bei Ausübung der Straßenkunst, ich keiner Sondernutzungsbestimmung der Düsseldorfer Straßenordnung unterliege.
Siehe
OVG-Münster Az – 9 A 1646 / 79
und für das Ausstellen und Verkaufen selbstgemalter Bilder. im Gemeingebrauch der Fußgängerzonen, auch keinen Gewerbeschein benötige, weil keine Sondernutzung Vorliegt.
Siehe
OVG-Münster Az  4 A 2767  / 84

Was habe ich hier, gerichtlich erfolgslos durchzusetzen versucht?
Wenn die Stadt Düsseldorf die gesetzliche Ausnahmen, aus machtpolitischen Grunden nicht gelten lassen will.
Also muß ich bis zum Verfassungsgericht,
Wo die Klage (-1-BvR- 183- 81-) dann nicht zur Entscheidung angenommen werden kann, weil das OVG- Münster bereits und im Ergebnis Zutreffend festgestellt hat, Das man für die Straßenkunst, keiner Straßen-Verkehrsrechtliche Regelung für Fussgängerzonen unterliegt.
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Hier wirft mir das Ordnungsamt Düsseldorf Interpretationswillkür vor.
Mit Abweisung meiner Verfassungsbeschwerde, nur festgestellt werde, das es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss. an jeden Ort, erlaubnisfrei betätigen zu dürfen.
Diesem Hirnriss, wird Politisch, bis zum Petitionsausschuß NRW. zugestimmt.
Ich, zu den Machtpolitischen Entscheidungen, Sondernutzung, doch bitte die Schnauze halten soll.
Politsch bezahlte  Leute, können mit höflichen Worten recht Vulgär sein!
Oder wat?
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Brief Ordnungsamt Düsseldorf
12.02.2007
Malen, Ausstellen und Verkaufen von Bildern im Straßenraum

Sehr geehrter Herr Rupp,
ich beziehe mich auf Ihre Mail vom 08.01.2007, die u. a. auch an Herrn Oberbürgermeister Erwin gerichtet war und um deren Beantwortung er mich als zuständiges Fachamt für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen gebeten hat.
Des Weiteren nehme ich Bezug auf den Zwischenbescheid aus dem Büro des Herrn Beigeordneten Leonhardt, den Ihnen sein Referent, Herr Windhövel am 09.01.2007 übermittelt hat.
Trotz der Aufforderungen in meinen Schreiben vom 07.11.2006 und 22.12.2006 zu konkreten Angaben in Bezug auf Örtlichkeiten, Flächen und Zeiten haben Sie diese bisher nicht nachgereicht.

Die weitere Bearbeitung Ihres Antrages ist mir deshalb nicht möglich. Eine erforderliche Prüfung und Abwägung des öffentlichen Interesses an einer ungehinderten Nutzung des öffentlichen Straßenraums ( Gemeingebrauch ) gegen Ihre privaten Interessen einer darüber hinausgehenden Inanspruchnahme ( Sondernutzung ) kann nicht vorgenommen werden.

Die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraumes ist nur im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 14 Abs.1 StrWG NW) oder als ausnahmsweise erlaubte Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 StrWG NW) gestattet.

Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist der Zweck der Straßenbenutzung. Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist.

Der Gemeingebrauch umfasst die Nutzung der Straße im Rahmen des widmungsgemäßen Verkehrs durch jedermann. Dazu gehört neben dem typischen Streben nach Ortsveränderung und dem ruhenden Verkehr ( Parken ) auch die Kommunikation von Personen im Sinne einer erweiterten Zweckbestimmung der Straßenteile.
Die von Ihnen beabsichtigte Nutzung geht darüber hinaus, da das Lagern, Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen, die in den Verkehrsraum hineinragen eine Sondernutzung darstellt.

Ein Stand mit selbstgemalten Bildern, die zum Verkauf angeboten werden sollen, ist mit Einschränkungen für die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden, da nämlich die der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Flächen dadurch beeinträchtigt werden .

Hier kollidiert das Rechtsgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, das u.a. auch aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit der Verkehrsteilnehmer abgeleitet ist, mit dem von Ihnen angeführten Grundrecht der Freiheit der Kunst.

Die Straße muss grundsätzlich im Interesse aller Verkehrsteilnehmer für den Zweck des Gemeingebrauchs freigehalten werden; die darin liegende Beschränkung Ihrer künstlerischen Freiheit müssen Sie hinnehmen, zumal es nicht bedeutet, dass Sie generell keine künstlerischen Tätigkeiten im Verkehrsraum ausüben dürfen. Es bedarf dazu nur einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis. Diese müssten Sie mit den erforderlichen und bereits in meinen o.g. Schreiben angeforderten Angaben beantragen.

Aufgrund der immer noch fehlenden Unterlagen muss ich Ihren Antrag daher ablehnen.

Im Auftrag
Weegen
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Kommentar Rupp
Auch hier soll das Gelaber ( aus dem Ordnungsamt) wieder mal darüber wegtäuschen, dass man gar nicht vorhat,  den Rechtsanspruch, den das Bundesverwaltungsgericht  in ständiger Rechtsprechung, auch  für das Verkaufen und Ausstellen von Bilder zugestimmt hat, zuzustimmen
Sondern den Antrag. als Sondernutzung ablehnen will.
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Es würde mir nichts ausmachen für den erlaubnisfreien Gemeingebrauch, formal um eine Erlaubnis zu fragen.
Dann aber nicht um die  Sondernutzung, die dann mit Recht abgelehnt werden darf, weil niemand einen Rechtsanspruch darauf hat, Waren oder eine Dienstleistung in den Fußgängerzonen anzubieten.
Nachtigal ik hör dir Trabsen?
Wenn ich dann lese:  ... Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch erlaubnisfreier Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist.
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Im Ergebnis, oben erklärter Straßenkunstentscheidung, wird in vielen Kommunen der BRD der erweiterte kommunikative Allgemeingebrauch in Fußgängerzonen, den Straßenkünstler Erlaubnisfrei anerkannt, den Anspruch auf Gewerbescheinfreies Kunstverkaufen eingeschlossen.
Nur die Stadt Düsseldorf behauptet weiter, dass das Verkaufen Selbstgemalter Bilder, nicht mit  dem Verfassungsgeschütztem Wirkbereich der Kunst, dem Kommunikationsrecht der Kunst, im Allgemeingebrauch der Straße zu tun habe.  
Die Das Bundesverwaltungsgericht in Ständiger Rechtsprechung für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat.
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Das Schlusswort hat der Verwaltungs-Chef Persönlich

Sehr geehrter Herr Rupp,
Ihre an die Seniorenberatung gerichtete @mail vom 13.03.2007 wurde mir zur weiteren Veranlassung übersandt.

Wie Ihnen das Ordnungsamt mit dem jüngsten Schreiben vom 12.02.2007 mitteilte, haben Sie es bisher nicht für notwendig erachtet, die erforderliche Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Ich verweise inhaltlich auf die in diesem Schreiben angegebene Begründung.

Nach Würdigung des gesamten Sachverhaltes - der meine Dienststellen seit mehreren Jahren unnötigerweise beschäftigt - kann ich keinen Ansatz für neue Erkenntnisse sehen, der es rechtfertigen würde, eine weitere Prüfung vorzunehmen.

Ich möchte Sie hiermit bitten, von der Übersendung weiterer "Erklärungen", die im Zusammenhang mit Ihrem vermeintlichen Recht auf Ausübung der Kunstfreiheit stehen, abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Joachim Erwin
Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf.
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Kommentar Rupp
Darf ein künstlerfeindlicher Oberbürgermeister Düsseldorf, so Bösartig seinen Verfassungsauftrag für Alle abwerten?
Ehe ich aus Altersgründen sterbe, möchte ich gerne mit engagierter Hilfe Rehabilitiert werden.
Aber wo finde ich die Hilfe?
Wenn ich mit der Angelegenheit Künstlerfeindliche Stadtverwaltung,  schon bis zum Verfassungsgericht war.
Das Kulturamt, der KulturministerNRW und der Bundesverband Bildender Künstler mich ebenfalls, mit der Begründung aus den Kunstschutz rausschweißt. ...Ein Straßenkünstler ist kein Künstler im Sinne Der Kunstfreiheitsgarantie.
gilt jetzt wieder die Philosophie im Dritten Reich, nicht jeder ein Künstler ist. Den man politisch nicht leiden kann?

Scheiße! Wenn ich mit dem Gedanken in die Kiste muss, Dass die Behördenwillkür der Stadtverwaltung  Düsseldorf. es geschafft hat, mich zu einem hohen Rechtsgut, Art.5 Abs3 GG zu verarschen.

Die Würde des Menschen Ist unangreifbar Art.1 GG.
Als Querulant hat man aber keinen Rechtsanspruch, auf Würdigung oder wat?


Mit freundlichen Grüßen.
Günther Rupp


michael

Worum geht es denn überhaupt?
Drei Sätze zum Sachverhalt sagen mehr als drei Bürokratenbriefe....  ??? ??? ???

Stroganoff

#2
Es geht wohl darum, dass seine örtlichen Behörden ihm keine finanzielle Unterstützung in Form von "Künstlerhilfe" mehr gewähren und ihm den Straßenverkauf seiner Bilder verbieten.

Nachzulesen auf seiner Homepage:
http://home.arcor.de/kunstmacher/

Zyankalifreund

#3
Ist auf jeden Fall mal eine andere Art, sich in einem Forum vorzustellen und Einstand zu feiern *ggg*
Die Bilder, die auf der Homepage zu sehen sind, sind allerdings gut und ich frage mich, warum man den Kunstschaffenden in diesem Falle nicht Künstler nennen darf und ihn entsprechend behandeln !?

michael

#4
Ja, besonders die unter "abstract" gefallen mir.

Warum der Künstler in Düsseldorf Probleme hat, ist doch klar: Er ist KÖLNER. ::) ::) ::)

Obwohl, für den Betroffenen ist das natürlich nicht so lustig.....
Wer als Normalmensch mit einer Behörde im Clinch liegt, hat das Pech, mit einem Normal-Portmonee (hier erlaube ich mir auch eine Orthographische Besonderheit (na gut, zwei)), gegen ein Füllhorn bezahlter Juristen ankämpfen zu müssen.
Und dann gewinnt nicht das Recht, sondern das Budget, unbegrenzt bei Behörden...
Man wird dir mit grinsendem Gesicht klarmachen, dass Du ja klagen kannst, wenn es Dir nicht passt....
Irgendwann vielleicht erlebst Du auch die Szene, das ein Richter der wegen Befangenheit abgelehnt wurde, mit über allen Backen grinsendem Gesicht selber verkündet, dass der Antrag auf Befangenheit gegen ihn selber abgelehnt wurde, er sei ja nicht befangen....
So ist das in dieser Republik.